Neufassung der Satzung
der Turn u. Sportgemeinde Waldbüttelbrunn, e. V.
§ 1 Name, Sitz u. Gerichtsstand
Der Verein führt den Namen
Turn und Sportgemeinde Waldbüttelbrunn, e. V.
Er hat seinen Sitz in Waldbüttelbrunn und ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Verein ist Mitglied des Bayer. Landessportverbandes u. erkennt dessen Satzung u. Jugendordnung (s. Anlage) an.
Als Gerichtsstand gilt Würzburg.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich u. unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung u. zwar die Pflege, Erhaltung u. Förderung des Turn- u. Sportwesens, Kräftigung von Geist u. Körper, Anleitung der gesundheitserhaltenden sportlichen Betätigung als Ausgleich für die Beanspruchung in der Arbeitswelt.
Der Verein ist politisch u. konfessionell neutral.
Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind u.a.:
a) Abhaltung von geordneten Turn, Sport u. Spielübungen,
b) Instandhaltung der Sportplätze sowie der Turn u. Sportgeräte,
c) Durchführung von Versammlungen, Vorträgen u. Kursen, Veranstaltungen bzw. Teilnahme an Wanderungen u. dergl.
- d) Ausbildung u. Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.
- § 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jeder werden, der schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht u. die Satzung u. Geschäftsordnung des Vereins anerkennt. Voraussetzung einer Abteilungszugehörigkeit ist die Mitgliedschaft beim Hauptverein. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
- 2. Persönlichkeitsrechte, Datenschutz
- a) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband e.V. (BLSV) ergeben, werden im Verein unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes neue Fassung (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert:
- Name, Adresse, Nationalität, Geburtsdatum, Geschlecht, Telefonnummer, E-Mailadresse, Bankverbindung und Zeiten der Vereinszugehörigkeit.
- b) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
- c) Als Mitglied des BLSV ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden:
- Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht und Sportartenzugehörigkeit.
- Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV.
- d) Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
- e) Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.
- f) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Verarbeitung (Erheben, Erfassen, Organisieren, Ordnen, Speichern, Anpassen, Verändern, Auslesen, Abfragen, Verwenden, Offenlegen, Übermitteln, Verbreiten, Abgleichen, Verknüpfen, Einschränken, Löschen, Vernichten) ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein – abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung – nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, der Erfüllung eines Vertrages oder zur Wahrung berechtigter Interessen, sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen, hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
- g) Jedes Mitglied hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung, Einschränkung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner Daten.
- h) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend Satz 1 gelöscht.
- i) Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.
- § 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung oder Tod.
2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober u. wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung u. Geschäftsordnung schuldig macht oder sich vereinsschädigend verhält. Über den Ausschluss entscheidet mit 2/3 Mehrheit der Vereinsauschuss. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von 4 Wochen nach seiner Bekanntgabe die schriftliche Anrufung des Ehrengerichtes zulässig. Dieses entscheidet alsdann mit 2/3 Mehrheit. Diese Entscheidung ist endgültig. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat. Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Brief zuzustellen.
4. Eine Streichung von der Mitgliederliste ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Streichung kann erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
5. Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
§ 5 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind:
a) der Vorstand,
b) der geschäftsführende Ausschuß,
c) der Vereinsausschuß,
d) die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand besteht aus dem
- 1. Vorsitzenden,
- 2. dem Vorstand für Sport,
- 3. dem Vorstand für Öffentlichkeitsarbeit.
- Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB allein zu vertreten.
Im Innenverhältnis wird jedoch vereinbart, daß der 2. Vorstand den Verein nur dann vertreten soll, sofern der 1. Vorsitzende verhindert ist.
Der Vorstand wird, wie der Vereinsausschuß, auf die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Dies gilt nicht für die Leiter der einzelnen Abteilungen. Diese werden von der Abteilung selbst gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.
§ 7 Geschäftsordnung
Der Verein gibt sich eine Geschäftsordnung.
Der Vorstand führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig. Er darf Geschäfte bis zu einem Gesamtbetrag von 1.000,00 Euro jeglicher Art ausführen.
Im Übrigen bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung des Vereinsausschusses oder, wenn dieser eine Entscheidung ablehnt, der vorherigen Zustimmung einer Mitgliederversammlung. Diese Vertretungsbeschränkung gilt nur im Innenverhältnis. Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Einer vorherigen Mitteilung des Beschlussgegenstandes bedarf es nicht.
§ 8 Ausschüsse
Der geschäftsführende Ausschuß besteht aus:
a) den Vorstandsmitgliedern,
b) dem Hauptkassier,
c) dem Schriftführer des Vereins.
- Der Vereinsausschuß besteht aus:
a) dem geschäftsführenden Ausschuß,
b) dem stellvertr. Schriftführer u. Kassier,
c) den Leitern der einzelnen Abteilungen,
d) den Revisoren,
e) dem Ehrengericht u.
f) dem Jugendleiter.
- Die Aufgaben des Vereinsausschusses sind in der Geschäftsordnung, die kein Bestandteil dieser Satzung ist, festgelegt.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Versammlung beschließt über die Beiträge, die Entlastung des Vorstandes u. des Vereinsausschusses, die Wahl des Vorstandes u. des Vereinsausschusses, über Satzungsänderungen, eine Abberufung des Vorstandes, die Auflösung des Vereins sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.
Die Abberufung des Vorstandes kann nur erfolgen, wenn sich 75% der erschienen Mitglieder dafür aussprechen u. wenn zugleich ein neuer Vorstand mit einfacher Mehrheit gewählt wird.
Die Mitgliederversammlung kann zur Überprüfung des Kassenberichts Revisoren bestellen. Die Revisoren haben der Mitgliederversammlung zu berichten und eine Empfehlung zu erteilen, ob die Entlastung erfolgen kann. Über die Feststellungen der Revisoren ist eine Niederschrift zu erstellen. Der Vorstand ist den Revisoren gegenüber verpflichtet, alle Auskünfte zu erteilen u. sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Demgegenüber sind die Revisoren verpflichtet, sämtliche erhaltenen Kenntnisse vertraulich zu behandeln.
Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch Aushang im Vereinskasten u. am schwarzen Brett mit einer Frist von 2 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Weitere Anträge zur Tagesordnung müssen bei ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen mindestens eine Woche vor Abhaltung der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingegangen sein. Sie müssen die zur Abstimmung zu stellenden Hauptanträge ihrem wesentlichen Inhalt nach bezeichnen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit; auf Antrag wird schriftlich abgestimmt.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und einem Mitglied des Vereinsausschusses zu unterzeichnen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von einem Fünftel aller Mitglieder einzuberufen.
§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereinsdürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile u. in Ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.
§ 11 Beiträge u. Mittel des Vereins
Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages verpflichtet. Der Beitrag ist eine Bringschuld u. für das Jahr des Erwerbs bzw. der Beendigung der Mitgliedschaft in voller Höhe zu entrichten.
Die einzelnen Abteilungen sind berechtigt bei Notwendigkeit einen Abteilungsbeitrag u. eine Aufnahmegebühr zu erheben.
§ 12 Abteilungen
Die Mitgliederversammlung kann in Erfüllung des Vereinszwecks besondere Abteilungen bilden. Die Auflösung einer solchen Abteilung kann nur in einer Mitgliederversammlung des Vereins durch einen Beschluß mit einfacher Stimmenmehrheit erfolgen.
§ 13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer eigens zu diesem Zweck mit einer 4wöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen 4/5 der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlußfassung ist eine 3/4 Stimmenmehrheit notwendig. Kommt eine Beschlußfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abwickeln u. das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Waldbüttelbrunn, die es unmittelbar u. ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden hat.
Vor Beschlußfassung über die Vermögensverwendung im Falle der Auflösung ist die Zustimmung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.
§ 14 Tag der Errichtung der Satzung
Die Satzung des Vereins wurde erstmals bei der Gründungsversammlung im Jahre 1888 beschlossen u. wurde seither mehrfach geändert.
Die vorstehende Änderung wurde in der Mitgliederversammlungen am 22.06.2018 u. 05.04.2019 beschlossen (Änderung in kursiver Schrift).
|