Neufassung der Satzung

der Turn u. Sportgemeinde Waldbüttelbrunn, e. V.

§ 1 Name, Sitz u. Gerichtsstand

Der Verein führt den Namen

Turn und Sportgemeinde Waldbüttelbrunn, e. V.

Er hat seinen Sitz in Waldbüttelbrunn und ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Verein ist Mitglied des Bayer. Landessportverbandes u. erkennt dessen Satzung u. Jugendordnung (s. Anlage) an.

Als Gerichtsstand gilt Würzburg.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich u. unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung u. zwar die Pflege, Erhaltung u. Förderung des Turn u. Sportwesens, Kräftigung von Geist u. Körper, Anleitung der gesundheitserhaltenden sportlichen Betätigung als Ausgleich für die Beanspruchung in der Arbeitswelt.

Der Verein ist politisch u. konfessionell neutral.

Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind u.a.:

  • a) Abhaltung von geordneten Turn, Sport u. Spielübungen,
  • b) Instandhaltung der Sportplätze sowie der Turn u. Sportgeräte,
  • c) Durchführung von Versammlungen, Vorträgen u. Kursen, Veranstaltungen bzw. Teilnahme an Wanderungen u. dergl.,
  • d) Ausbildung u. Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder werden, der schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht u. die Satzung u. Geschäftsordnung des Vereins anerkennt. Voraussetzung einer Abteilungszugehörigkeit ist die Mitgliedschaft beim Hauptverein. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung oder Tod.

 

2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Schluß des Geschäftsjahres zulässig.

 

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober u. wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung u. Geschäftsordnung schuldig macht, (fällt weg: seiner Beitragspflicht während eines Jahres trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt,) oder sich vereinsschädigend verhält. Über den Ausschluss entscheidet mit 2/3 Mehrheit der Vereinsauschuss. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von 4 Wochen nach seiner Bekanntgabe die schriftliche Anrufung des Ehrengerichtes zulässig. Dieses entscheidet alsdann mit 2/3 Mehrheit. Diese Entscheidung ist endgültig. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat. Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Brief zuzustellen.

 

4. Eine Streichung von der Mitgliederliste ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Streichung kann erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

 

5. Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

§ 5 Organe des Vereins

Vereinsorganesind:

  • a) der Vorstand,
  • b) der geschäftsführende Ausschuß,
  • c) der Vereinsausschuß,
  • d) die Mitgliederversammlung.

§ 6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem

  • 1. Vorsitzenden,
  • 2. dem Vorstand für Sport,
  • 3. dem Vorstand für Öffentlichkeitsarbeit.

Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB allein zu vertreten.

Im Innenverhältnis wird jedoch vereinbart, daß der 2. Vorstand den Verein nur dann vertreten soll, sofern der 1. Vorsitzende verhindert ist. Der Vorstand wird, wie der Vereinsausschuß, auf die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Dies gilt nicht für die Leiter der einzelnen Abteilungen. Diese werden von der Abteilung selbst gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.

§  7 Geschäftsordnung

Der Verein gibt sich eine Geschäftsordnung.

Der Vorstand führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig. Er darf Geschäfte bis zu einem Gesamtbetrag von 1.000,00 Euro jeglicher Art ausführen.

Im Übrigen bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung des Vereinsausschusses oder, wenn dieser eine Entscheidung ablehnt, der vorherigen Zustimmung einer Mitgliederversammlung. Diese Vertretungsbeschränkung gilt nur im Innenverhältnis. Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Einer vorherigen Mitteilung des Beschlußgegenstandes bedarf es nicht.

§ 8 Ausschüsse

Der geschäftsführende Ausschuß besteht aus:

  • a) den Vorstandsmitgliedern,
  • b) dem Hauptkassier,
  • c) dem Schriftführer des Vereins.

Der Vereinsausschuß besteht aus:

  • a) dem geschäftsführenden Ausschuß,
  • b) dem stellvertr. Schriftführer u. Kassier,
  • c) den Leitern der einzelnen Abteilungen,
  • d) den Revisoren,
  • e) dem Ehrengericht u.
  • f) dem Jugendleiter.

Die Aufgaben des Vereinsausschusses sind in der Geschäftsordnung, die kein Bestandteil dieser Satzung ist, festgelegt.

§  9 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Versammlung beschließt über die Beiträge, die Entlastung des Vorstandes u. des Vereinsausschusses, die Wahl des Vorstandes u. des Vereinsausschusses, über Satzungsänderungen, eine Abberufung des Vorstandes, die Auflösung des Vereins sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.

Die Abberufung des Vorstandes kann nur erfolgen, wenn sich 75% der erschienen Mitglieder dafür aussprechen u. wenn zugleich ein neuer Vorstand mit einfacher Mehrheit gewählt wird.

Die Mitgliederversammlung kann zur Überprüfung des Kassenberichts Revisoren bestellen. Die Revisoren haben der Mitgliederversammlung zu berichten und eine Empfehlung zu erteilen, ob die Entlastung erfolgen kann. Über die Feststellungen der Revisoren ist eine Niederschrift zu erstellen. Der Vorstand ist den Revisoren gegenüber verpflichtet, alle Auskünfte zu erteilen u. sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Demgegenüber sind die Revisoren verpflichtet, sämtliche erhaltenen Kenntnisse vertraulich zu behandeln.

Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch Aushang im Vereinskasten u. am schwarzen Brett mit einer Frist von 2 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

Weitere Anträge zur Tagesordnung müssen bei ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen mindestens eine Woche vor Abhaltung der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingegangen sein. Sie müssen die zur Abstimmung zu stellenden Hauptanträge ihrem wesentlichen Inhalt nach bezeichnen.

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit; auf Antrag wird schriftlich abgestimmt.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und einem Mitglied des Vereinsausschusses zu unterzeichnen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von einem Fünftel aller Mitglieder einzuberufen.

§  10 Geschäftsjahr 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Alle Einnahmen dürfen nur zur Erreichung des satzungsgemäßen Zwecks verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile u. in Ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 11 Beiträge u. Mittel des Vereins

Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages verpflichtet. Der Beitrag ist eine Bringschuld u. für das Jahr des Erwerbs bzw. der Beendigung der Mitgliedschaft in voller Höhe zu entrichten.

Die einzelnen Abteilungen sind berechtigt bei Notwendigkeit einen Abteilungsbeitrag u. eine Aufnahmegebühr zu erheben.

§ 12 Abteilungen

Die Mitgliederversammlung kann in Erfüllung des Vereinszwecks besondere Abteilungen bilden. Die Auflösung einer solchen Abteilung kann nur in einer Mitgliederversammlung des Vereins durch einen Beschluß mit einfacher Stimmenmehrheit erfolgen.

§ 13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer eigens zu diesem Zweck mit einer 4wöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen 4/5 der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlußfassung ist eine 3/4 Stimmenmehrheit notwendig. Kommt eine Beschlußfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist.

In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abwickeln u. das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Waldbüttelbrunn, die es unmittelbar u. ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden hat.

Vor Beschlußfassung über die Vermögensverwendung im Falle der Auflösung ist die Zustimmung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.

§  14 Tag der Errichtung der Satzung

Die Satzung des Vereins wurde erstmals bei der Gründungsversammlung im Jahre 1888 beschlossen u. wurde seither mehrfach geändert.

Die vorstehende Neufassung wurde in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 8.4.2011 beschlossen (Änderungen in kursiver Schriftart).

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